Inhalt

  1. Typisch stille Gesellschaft und atypische stille Gesellschaft

2. Steuerliche Behandlung der GmbH & atypisch Still

3. Steuerliche Vorteile als atypisch Stiller im Verlustfall

Die Kombination der Besteuerung nach dem KSTG mit der Besteuerung einer Mitunternehmerschaft kann einige ertragsteuerliche Vorteile mit sich bringen, weshalb sich ein Blick auf die Grundzüger dieser Gestaltung lohnt. In der Praxis ist die GmbH & atypisch Still jedoch noch eher selten anzutreffen.

Unsere Kanzlei hat sich auf die Steuerberatung von Unternehmen und die steuerliche Gestaltungsberatung spezialisiert. Durch die hohe Nachfrage nach steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten, haben wir uns entschlossen Beiträge zu den aus unsereer Sicht wichtigen Themen der Unternehmensbesteuerung zu schreiben. Im Folgenden werden einige wesentlichen Vorteile einer GmbH & atypisch Still dargestellt.

1. Typische stille Gesellschaft und atypisch stille Gesellschaft

Gesetzlich geregelt ist die stille Gesellschaft in den §§ 230 ff. HGB . Nach außen hin ist sie als stille Gesellschaft nicht erkennbar, d. h. sie tritt nicht in Erscheinung und kann auch nicht aus einem Firmennamen oder -zusatz oder aus Unternehmensregistern abgeleitet werden. Anmeldungen und Eintragungen in das Handelsregister sind weder erforderlich noch möglich. Der Einzelkaufmann, der den stillen Gesellschafter aufnimmt, bleibt weiterhin Einzelkaufmann. Entsprechendes gilt bei stillen Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Folglich handelt es sich um eine reine Innengesellschaft. Das Handelsrecht unterscheidet dabei grundsätzlich nicht zwischen einer typisch und einer atypisch stillen Gesellschaft (keine Legaldefinition). Inzwischen wird der Begriff der atypisch stillen Gesellschaft auch im Zivilrecht verwendet (Abgrenzung im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien wie im Steuerrecht).

Da die zivilrechtlichen Regelungen über die stille Gesellschaft weitgehend dispositiver Natur sind, finden sich in der Praxis unterschiedliche Ausgestaltungen. Hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung ist die Unterteilung als

  • typisch stille Gesellschaft oder
  • atypisch stille Gesellschaft

Bei einer typisch stillen Gesellschaft ist der Gesellschafter nur am laufenden Gewinn und Verlust oder nur am laufenden Gewinn, nicht dagegen an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt. Er hat nur Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage und haftet weder im Außen- noch im Innenverhältnis für geschäftliche Verbindlichkeiten. Im Vergleich zum atypisch stillen Gesellschafter hat der typisch stille Gesellschafter keine Rechte, die mit denen eines Kommanditisten vergleichbar sind (z. B. Widerspruchs-, Kontroll- und Mitspracherechte). Er trägt also gerade kein Mitunternehmerrisiko und keine Mitunternehmerinitiative. Folglich liegt bei einer typisch stillen Gesellschaft keine Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.

Ist der Gesellschafter dagegen außer am laufenden Gewinn und Verlust auch an den stillen Reserven beteiligt, liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor. Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG  ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko trägt. Um den stillen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen, muss dieser einen Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluss der stillen Reserven und eines Geschäftswerts haben (BFH, Urteil v. 27.5.1993 – IV R 1/92 , BStBl 1994 II S. 700 ).

 

2. Steuerliche Behandlung der GmbH & atypisch Still

Ähnlich wie die GmbH & Co. KG kombiniert die GmbH & atypisch Still Besteuerungselemente der Personengesellschaft mit denen des Körperschaftsteuerrechts. Es handelt sich auch hier um eine Mitunternehmerschaft. Die einkommensteuerliche Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft unterscheidet sich jedoch erheblich von der typisch stillen Gesellschaft. So ist z.B. der Gewinnanteil des atypische Stillen nicht vom Gesamtgewinn der Gesellschaft als Betriebsausgabe abzugsfähig. Vielmehr wird der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft gesondert und einheitlich festgestellt und auf die Beteiligten verteilt. Die Gewinnermittlung erfolgt damit im Ergebnis wie bei Personengesellschaften.  Damit gilt auch nicht der Zuflusszeitpunkt bgzl. der Versteuerung der Gewinnanteile, sondern der Entstehungszeitpunkt ist relevant.

3. Steuerliche Vorteile als atypisch Stiller im Verlustfall

Liegt bei der GmbH eine Verlustsituation vor, gelingt es mittels der atypisch stillen Gesellschaft den Teil des Verlustes zu nutzen, der auf den Stillen entfällt. Insowiet findet, vereinfacht gepsrochen, eine Herauslösung des Verlustes aus der GmbH statt. Dort wäre der Verlust/Verlustvortrag sonst erst in spätereren mit zukünftigen Gewinnen, die durch die GmbH erzielt werden, verrechenbar. So aber gelangt der Verlustanteil des Stillen bei diesem zur Verrechnung mit anderen positiven Einkünften und mindert damit die Ertragsteuerlast beim Gesellschafter. Nachdem der Gesellschafter einer GmbH sich selbst auch als stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligen kann, bietet sich dieser Weg zu einer besseren Verlustnutzung an.

 

Empfehlung zur Optimierung von steuerlichen Gestaltungen

Die Gestaltung der GmbH & atypisch Still kann in vielen Konstellationen steuerlich sehr vorteilhaft sein. Die Möglichkeiten der Umsetzung müssen jedoch im Einzelfall analysiert und geprüft werden.

Als eine auf steuerliche Optimierung ausgerichtete Steuerberatungskanzlei empfehlen wir unseren Mandanten grundsätzlich im engen Austausch mit unseren Steuerberatern zu bleiben, um die steuerliche Struktur immer wieder auf den Prüfstand stellen zu können. Nur so können wir als Steuerberater gemeinsam mit unseren Mandanten die bestmöglichen Ergebnisse erreichen. Wir stehen unseren Mandanten bei der Umsetzung gerne als Partner zur Seite.  Wenn wir auch Sie dabei unterstützen können, neben Sie gerne zu unserem Team in Würzburg oder München Kontakt auf.

 

Sollten Sie zu Fragen im Bereich Unternehmensbesteuerung, der steuerlichen Optimierung der Unternehmensstruktur oder der laufenden Betreuung von Unternehmen durch unsere Steuerkanzlei Fragen haben, kontaktieren Sie unser Team per E-Mail oder mit einem persönlichen Anruf.

Wir sind Steuerberater an den Standorten München und Würzburg. Unsere Steuerberater haben sich besonders auf die steuerliche Beratung von Unternehmen spezialisiert. Unsere Mandanten schätzen Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Steuerliche Gestaltungsberatung
  2. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Erstellung von Jahresabschlüssen, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Steuererklärungen)
  3. Digitalisierung von Unternehmensprozessen (digitale Finanzbuchführung, Lohnbuchführung)

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