Inhalt

  1. Bedeutung des Nießbrauchs bei Schenkungen

2. Der Vorbehaltsnießbrauch als Mittel zu Steuergestaltung

3. Nutzung des Nießbrauchs an Immobilien bei der Schenkungssteuer

 

Bei Schenkungen und Erbschaften ist die Übertragung unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs eine bedeutende Möglichkeit der Steuergestaltung, da hierdurch die Schenkungssteuer reduziert werden kann. Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes unter Vorbehaltsnießbrauch hat nicht nur Auswirkungen auf die Schenkungssteuer bzw. Erbschaftsteuer, sondern auch auf die Einkommensteuer. Die Übertagung unter Vorbehaltsnießbrauch ist insbesondere bei der Übertragung von Immobilien von Eltern auf ihre Kinder von steuerlichem Vorteil.

Unsere Kanzlei hat sich unter anderem auf die Steuerberatung und steuerliche Optimierung von Vermögensübertragungen im Rahmen von Schenkungen bzw. die Optimierung von Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und die Optimierung der Erbschafsteuer spezialisiert. Wir erarbeiten für jeden Mandanten individuelle Lösungen. Durch die hohe Nachfrage bezüglich der Optimierungsmöglichkeiten von Vermögensübertragungen unter Berücksichtigung von Schenkungssteuer und Erbschaftseuer haben wir uns entschlossen Beiträge hierzu zu schreiben, um einen ersten Überblick zum Thema Erben und Schenken geben zu können. Im Folgenden werden die wesentlichen Vorteile der Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt dargestellt.

1. Bedeutung des Nießbrauchs bei Schenkungen

Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht und räumt der Person, die über dieses Recht verfügt, eine eingeschränkte Verfügungsmacht an einer Sache ein. Beim Vorbehaltsnießbrauch besteht das das Eigentumsrecht an der Sache bei einer anderen Person, als bei der, die das Nutzungsrecht besitzt. Der Nießbrauch führt zu steuerichen Auswirkungen bei Schenkungen, da der Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes ja schließlich auch vom Umfang der damit verbundenen Rechte abhängt. Stehen dem neuen Eigentümer nicht alle oder die wesentlichen Rechte zu und insbesondere nicht die Rechte an den wirtschaftlichen Erträgen, so ist der Wert der Übertragung deutlich reduziert.

Besonders  deutlich wird die Wertreduzierung bei der Schenkung einer Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch. In der Regel erfolgt die rein zivilrechtliche Eigentumsübertragung unter Zurückbehaltung der Rechte an den zukünftigen Mieteinnahmen und verbunden mit der Tragung der Kosten.  Auch ein Wohnrecht kann Gegenstand eines Vorbehaltsnießbrauchs sein.  Die wertgeminderte Übetragung hat steuerliche Konsequenzen.

2. Der Vorbehaltsnießbrauch als Mittel zur Steuergestaltung

Der Vorbehaltsnießbrauch bei der Schenkung einer Immobilie führt zu einem steuerlichen Vorteil. Entscheidend dabei ist die Ermittlung der Wertminderung durch den Nießbrauch, welche durch eine Kapitalwertberechnung nach steuerlichen Vorschriften errechnet wird. Der Kapitalwert errechnet dabei die Höhe des Nutzens des Nießbrauchrechtes für den Nießbrauchberechtigten über die Laufzeit des Nießbrauchs.  Sofern das Nießbrauchrecht auf das Leben des Berechtigten ausgerichtet ist, orientiert man sich dabei an der durchschnittlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen auf Basis einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Tabelle. Daneben ist die zweite entscheidende Größe der sogenannte Jahreswert, also der Nutzungswert des unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs übertragenen Wirtschaftsgutes.

3. Nutzung des Nießbrauchs an Immobilien bei der Schenkungssteuer

Gerade bei der Übertragung von Immobilien unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs auf die Kinder, können erhebliche Steuervorteile genutzt werden. Da der den Wert der Übertragung reduzierende Kapitalwert umso höher ist, je früher man die ÜBertragung angeht, sollte man die Vermögensübertragungen rechtzeitig ins Auge fassen. Der Vorbehaltsnießbrauch ist in der Regel die wichtigste Variante zur steuerlichen Optimierung einer Schenkung von Immobilien, insbesondere, wenn Immobilien auf Kinder übertragen werden.

Wird die Immobilie  unter Vorbehaltsnießbrauchs auf Kinder frühzeitig übertragen, sind erhebliche steuerliche Vorteile möglich und dabei ist neben positiven Effenkten bei der Schenkungssteuer auch die Einkommensteuer zu beachten. Die Eltern erzielen weiterhin die Mieteinnahmen  und können diese durch die Abschreibungen reduzieren.

 

Empfehlung zur frühzeitigen Planung von Vermögensübertragungen zur Steueroptimierung

Die voraussschauende Planung von Vermögensübertraungen birgt ein erhebliches Potenzial über alle Beteiligunten die STeuerbelastungen bei der Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer zu reduzieren. DAbei sind neben den steuerlichen Aspekten auch sämtliche Interessen der Beteiligten in die Gestaltung mit einzubeziehen. Letztendlich muss auch die Versorgung im hohen Alter zu jeder Zeit gesichert sein. 

Als eine auf die steuerliche Gestaltungsberatung ausgerichtete Steuerberatungskanzlei empfehlen wir unseren Mandanten die häufig komplexe Materie der Vermögensübertragungen rechtzeitig anzugehen und beraten unsere Mandanten zu sämtlichen Themen im Bereich Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer. Wir stehen unseren Mandanten bei der Umsetzung gerne als Partner zur Seite.  Wenn wir auch Sie dabei unterstützen können, neben Sie gerne zu unserem Team in Würzburg oder München Kontakt auf.

 

Sollten Sie zu Themen der Vermögensübertragungen, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer oder weiteren Themen Fragen haben, kontaktieren Sie unser Team per E-Mail oder mit einem persönlichen Anruf.

Wir sind Steuerberater an den Standorten München und Würzburg. Unsere Steuerberater haben sich besonders auf die steuerliche Gestaltungsberatung spezialisiert. Unsere Mandanten schätzen Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Steuerliche Optimierung von Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (Übertragung von Immobilien, Übetragung von Unternehmen etc.)
  2. Erstellung von Schenkungssteuererklärungen und Erbschaftsteuererklärungen
  3. Testamentsvollstreckungen
  4. Familiengesellschaften, Poolinggesellschaften
  5. Beratung und steuerliche Betreuung von Immobiliengesellschaften und Holdingkonstruktionen

Beratung gewünscht? Wir sind für Sie da! Rufen Sie uns an 089 – 92 32 99 60 oder schreiben Sie uns info@kess-partner.de

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