Inhalt

  1. Voraussetzungen für die Begünstigung der Anteilsübertragungen im Fall von Schenkungen oder Erbfällen

2. Der Stimmrechtsbindungsvertrag bzw. die Pooling-Vereinbarung

3. Alternative der Verschenkung bzw. Vererbung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG

Um die eigenen Kinder steueroptimal an einer GmbH-Gesellschaft beteiligen zu können, ist unter anderem zu beachten, dass der übertragende GmbH-Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an der Firma hält. Dies ist vor allem gerade b einer gemeinsamen Familien-Holding zu berücksichtigen, an der mindestens vier Gesellschafter womöglich zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Hier gibt es die Lösung durch Vereinbarung eines Pooling-Vertrages und einer damit einhergehenden Stimmrechtsbindung die Übertragungen steuerlich optimieren zu können. Alternativ könnte man eine GmbH & Co.-KG-Struktur denken, welche die Anteile an der Holding GmbH hält.

1. Voraussetzungen für die Begünstigung der Anteilsübertragungen im Fall von Schenkungen oder Erbfällen

Steuerbegünstigt bedeutet, dass das übertragene Vermögen zu 85 % nicht der Schenkungssteuer oder Erbschaftsteuer unterworfen wird. Nach § 13a ErbStG unterliegt damit nur der Wert der GmbH mit 15 % der Steuer und dass auch nur, soweit der Wert über 150.000,00 € liegt. Übersteigt der Wert diesen Verschonungsabschlag, so verringert sich dieser Abschlag wiederum um 50 % des Betrags den der Verschonungsabschlag übersteigt. Der Verschonungsabschlag ist also vollständig „aufgezehrt“, wenn 15% des übertragenen Vermögens genau 450.00,00 € entspricht.

Damit eine verschonte Versteuerung erfolgen kann, sind unter anderem drei wichtige Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Kriterium „Mindesthöhe der GmbH-Beteiligung von mehr als 25 %“

Die Beteiligungsquote / der Anteil an der GmbH des Gesellschafters muss nach § 13b Absatz 1 Nr. 3 ErbStG mindestens 25 % betragen. Nur unter dieser Voraussetzung ist überhaupt eine Verschonung möglich.

b) Kriterium „Erfüllung der Mindestlohnsumme der GmbH nach Erbschaft oder Schenkung“

Die Summe des Lohnaufwands, welchen die GmbH im Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erwerb auszahlt, muss mindestens 400 % der durchschnittlichen Summe der Löhne in den fünf Jahren vor der Übertragung entsprechen. Wenn zum Beispiel in den fünf Jahren vor einer Erbschaft oder Schenkung die durchschnittliche jährliche Lohnsumme 1.000.000,00 € beträgt und nach der Übertragung der GmbH-Anteile innerhalb von fünf Jahren eine Lohnsumme von 4.000.001,00 € ausgezahlt wird, dann ist die Voraussetzung erfüllt, um die Übertragung der GmbH-Anteile als steuerlich begünstigtes Vermögen aufzufassen. Andernfalls erfolgt nachträglich eine Besteuerung der GmbH-Anteile durch das Finanzamt. Dabei ist der Prozentsatz von 85 %, mit dem die Anteile begünstigt besteuert wurden, um den Prozentsatz zu kürzen, um den die tatsächliche Lohnsumme der geforderten Mindestlohnsumme unterschreitet.

Dies verdeutlicht, dass ein permanentes Monitoring der Einhaltung der Voraussetzungen notwendig ist. Die Prozentsätze variieren jedoch nach Anzahl der Beschäftigten. Liegt die Anzahl zwischen 6 und 10 liegt, beträgt die Lohnsummengrenze 250 %, zwischen 11 und 15 beträgt sie 300 % und unter 5 Beschäftigten ist das Kriterium nicht zu berücksichtigen.

c) Kriterium „Behaltensfrist“

Außerdem ist eine fünfjährige Sperrfrist vorgesehen, innerhalb der kein Verkauf von Beteiligungen erfolgen sollte, die man durch Erbschaft oder Schenkung erhält. Auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs ist an diese Sperrfrist gebunden. Ebenso ist bei einer Überführung eines Teilbetriebs oder von wesentlichen Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen oder zu betriebsfremden Zwecken zu verfahren.

Optionale Behandlung des steuerlich begünstigen Vermögens

Es gibt eine Option zu der bereits dargestellten Möglichkeit der Verschonung von Vermögen von einer Besteuerung. Diese kann sich deutlich vorteilhafter auswirken, ist jedoch auch an sehr strengere Voraussetzung gebunden. Eine der Voraussetzung ist, dass das zu übertragende Vermögen zu weniger als 20 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. Dies bedarf fundierter Prüfungen. Die Wahl dieser Regelung führt dazu, dass das begünstigte Vermögen zu 100 % von der Besteuerung befreit ist, statt nur zu 85 %.

Die strengeren Kriterien sind – stark vereinfach dargestellt:

  • Statt einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren findet hier eine Frist von sieben Jahren Anwendung.
  • Auch die Mindestlohnsummenregelung steigt von 400 % auf 700 %. Dabei wird jedoch auch ein Zeitraum von 7 Jahren betrachtet.
  • Die Sperrfrist steigt von 5 auf 7 Jahre an

2. Der Stimmrechtsbindungsvertrag bzw. die Pooling-Vereinbarung

Sofern der Anteilsübertragende weniger als 25 % an der GmbH hält, besteht die Möglichkeit durch Abschluss eines Stimmrechtsbindungsvertrages, auch Pooling-Vereinbarung genannt, das Kriterium der „wesentlichen Beteiligung“ (mehr als 25 %) zu erfüllen.

In der Pooling-Vereinbarung verpflichten sich mehrere Anteilsinhaber, auf Ebene der Gesellschafterentscheidungen nur gemeinsam zu entscheiden und damit einheitlich. Die Gesellschafter verfolgen damit einheitliche Ziele und können nur einheitlich und gemeinsam stimmen. Damit ist das Kriterium des § 13b Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erfüllt und eine begünstigte Übertragung möglich.

3. Alternative der Verschenkung bzw. Vererbung von Anteilen an einer GmbH & Co.

Alternativ zu einer einfachen GmbH-Familien-Holding, kann man eine doppelstöckige Holding mit einer GmbH & Co. KG gestalten, welche die Anteile an der GmbH hält. Die GmbH & Co. KG ist als Muttergesellschaft damit an der operativen GmbH beteiligt. Dadurch ist man bei der Übertragung der Anteile an der GmbH & Co. KG nicht an das Kriterium der Mindestbeteiligungshöhe von 25 % gebunden. Dieses Kriterium wird gemäß aktuellem Gesetzesstand lediglich auf Kapitalgesellschaften angewendet und damit sind auch die mit weniger als 25 % beteiligten Familienmitglieder in der Lage steuerlich begünstigt Anteile übertragen zu können, ohne dass zugleich mit anderen Gesellschaftern eine Pooling-Vereinbarung getroffen werden muss. Voraussetzung für die Begünstigung ist natürlich auch, dass alle weiteren Kriterien uneingeschränkt erfüllt werden.

Die doppelstöckige Holding hat noch weitere steuerliche Vorteile, weshalb wir dieses Konstruktion bei Mandanten gerne einsetzen.

Sollten Sie zum Thema der Übertragung von Unternehmensanteilen, Holding-Gesellschaftern oder weiteren Themen der Erbschaftsteuer sowie Schenkungssteuer Fragen haben, kontaktieren Sie uns doch gleich per E-Mail oder mit einem persönlichen Anruf.

Wir sind Steuerberater an den Standorten München und Würzburg. Unsere Steuerberater haben besondere Expertise bei der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung von Unternehmen. Unsere Mandanten schätzen unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Gründung von Holdinggesellschaften
  2. Gründung von Immobilien-Gesellschaften
  3. Umfassende Beratung im Bereich Erbschaftsteuerrecht (Optimierung von Vermögensübertragung zu Lebzeiten, Ausnutzung von Freibeträgen, Wahl der optimalen steuerlichen Konstruktion)
  4. Erstellung von Schenkungssteuererklärungen, Erbschaftsteuererklärungen
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